COVID-19 – Erleichterungen bei Steuerabgaben

  • Das Bundesministerium für Finanzen hat in den letzten Wochen eine Reihe von steuerlichen Entlastungen und Vereinfachungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Gesundheitskrise und deren massiven, negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen gewährt. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und alle Möglichkeiten nützen, um Ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und nicht unnötig Steuern und Abgaben entrichten, haben wir den aktuellen Stand für Sie zusammengefasst.

Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

  • Um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten, können Unternehmen Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020, je nach tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und steuerlichen Gewinnerwartungen, bis auf Null herabsetzen lassen. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt.

Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)

  • Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt.

Erleichterungen bei bereits festgesetzten Säumniszuschlägen

  • Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird. Der Antrag wird über das Finanzamt gestellt.

Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

  • Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.

Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 bis 31.8.2020

  • Für die Jahressteuererklärungen 2019 in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt. Wenn Sie von einem Steuerberater vertreten sind, reichen diese Fristen im Regelfall (Quotenregelung) deutlich darüber hinaus.

Öffentliche COVID-19 Zuwendungen ab 1. März 2020 sind steuerfrei

  • Zuwendungen zur Bewältigung der Coronakrise, die aus öffentlichen Mitteln stammen (Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit, Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds, sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen) sind ab 1. März 2020 steuerfrei. Allerdings ist dabei auch das damit steuerlich einhergehende anteilige Betriebsausgabenverbot zu beachten.

Bonuszahlungen und Zuwendungen iZm der COVID-19-Krise sind steuerfrei

  • Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.  Wichtig: Andere als die vorhin definierten Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Einkommen- bzw. Lohnsteuertarif voll steuerpflichtig.

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