Kurzarbeit Phase 4 & Kurzarbeitsbonus

  • Von 1. April bis 30. Juni 2021 gilt Phase 4 der Kurzarbeit. Die Antragstellung läuft von 6. April bis 5. Mai 2021, rückwirkend mit 1. April 2021. Auf Basis der neuen, von den Ministerien noch nicht freigegebenen, Förderrichtlinie haben wir die aktuellen bis dato verfügbaren Informationen für Sie zur Orientierung aufbereitet und zusammengefasst.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4

    • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
    • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
    • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
    • Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots: Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.
    • Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben.

Fristen Antragstellung

  • Kurzarbeitsbegehren für Phase 4 können ab 6.4.2021 gestellt werden. Die Frist für die rückwirkende Antragstellung für Projekte mit einem Beginn ab 1.4.2021 läuft bis 5.5.2021. Danach gilt während des Lockdowns eine rückwirkende Antragsfrist von zwei Wochen. Ab Aufhebung des Lockdowns sind Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.

Neue Sozialpartnervereinbarung

  • Die neue Sozialpartnervereinbarung Version 9.0 ist gemeinsam mit dem AMS-Begehren per eAMS zu übermitteln. Es ist keine direkte Unterschrift/Zustimmung der Sozialpartner einzuholen.

NEU: Freiwillige Trinkgeldersatz-Option

  • Während in Phase 3 der Kurzarbeit für November und Dezember 2020 in einzelnen Branchen ein erhöhter Trinkgeldersatz gebührte, besteht nun ab 1.4.2021 die Option zum teilweisen Ersatz des Trinkgelds. Arbeitgeber können künftig die Bemessungsgrundlage der Mitarbeiter/innen um bis zu 5% erhöhen, wodurch eine entsprechend höhere Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallsstunden und ein höheres Bruttoentgelt für die Arbeitnehmer/innen entsteht. Die Möglichkeit für die freiwillige Trinkgeldersatz-Option besteht in folgenden Branchen: Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9), Friseur und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1) und Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09).

Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit

  • Die Beantragung für die Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit erfolgt mittels eigenem Begehren. Die Begehrensstellung (inkl. Kursangebot) ist per eAMS-Konto frühestens möglich, wenn Arbeitgeber/innen eine Projektnummer für die Kurzarbeit Phase 4 erhalten haben.

Kurzarbeit Phase 4: Besonderheit bei Kündigungen – Längere Kündigungsfristen für Arbeiter wirken voraus

  • Es ist zu beachten, dass (ausgenommen einiger Saison-Branchen) die Kündigungsfristen für Arbeiter voraussichtlich, obwohl auch dies weiter in Diskussion ist, ab 1. Juli 2021 an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angepasst werden (wir haben berichtet und bitten um Beachtung). Für Kurzarbeitsbegehren mit einer Laufzeit von 1.4. bis 30.6.2021 sind daher nicht nur die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeitsphase und in der einmonatigen Behaltefrist zu beachten, sondern für Kündigungen ab 1. Juli 2021 allenfalls auch geltende deutlich längere Kündigungsfristen/geänderte Kündigungstermine zu berücksichtigen bzw. einzuplanen. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bei voller Ausschöpfung der Kurzarbeit Phase 4 können Unternehmen Beschäftigten in der Regel erst ab 1. August 2021 Kündigungen rechtswirksam aussprechen. Ab diesem Zeitpunkt gelten aber voraussichtlich schon die längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine auch für Arbeiter. Empfehlung: Um hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Kündigungen auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen, die schon absehen können, dass sie ihren Mitarbeiterstand nach der Kurzarbeit reduzieren müssen, in Erwägung ziehen, die Kurzarbeit mit Ende März 2021 vorläufig zu beenden. So könnte der Mitarbeiterstand ab Anfang Mai (Ende der 1-monatigen Behaltefrist) nach den jetzt noch geltenden Kündigungsregelungen für Arbeiter angepasst werden. Danach kann die Kurzarbeit erneut für die restliche Zeit bis Ende Juni 2021 beantragt werden. Aufgrund der vielfältig zu berücksichtigenden persönlichen, finanziellen und rechtlichen Verhältnisse ist dies jedenfalls immer anhand des Einzelfalls, sowohl hinsichtlich des Unternehmens als auch des Mitarbeiters, zu beurteilen und sollte niemals pauschal entschieden werden.

COVID-19-Kurzarbeitsbonus

  • Betrieben, die infolge der Schutzmaßnahmenverordnungen seit November 2020 durchgehend geschlossen sind (ÖNACE 2008), kann im Rahmen der Teilabrechnung für den Monat März 2021 ein einmaliger Kurzarbeitsbonus gewährt werden. Damit sollen Betrieben die entstandenen Mehrkosten (Urlaubsansprüche) und Beschäftigten die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste ausgeglichen werden. Der Kurzarbeitsbonus beträgt bis zu 1.000 Euro, wobei Betriebe eine Zahlung von bis zu 825 Euro erhalten. Arbeitnehmer/innen in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei ggf. eine Aufrollung im April/Mai möglich ist.
    Empfehlung: Der Kurzarbeitsbonus sollte sinnvollerweise für jene Beschäftigte in Anspruch genommen werden, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50%). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.

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