Photovoltaikanlagen

  • Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem durch den vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage, kann dies allerdings ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Auswirkungen haben. Im Folgenden soll auf die Möglichkeit einer umsatzsteuerlichen Gestaltung im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage eingegangen werden. Speist der Errichter der Photovoltaikanlage elektrische Energie in das Stromnetz ein (Voll-, Überschusseinspeisung), stellt dies umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar. Beträgt dabei der steuerbare Gesamtumsatz der Photovoltaikanlage unter EUR 35.000 netto, ist der Betreiber der Anlage Kleinunternehmer iSd UStG. Dies bedeutet, dass die Stromlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind, jedoch auch kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist.

Beispiel

  • Vereinfacht angenommen betragen die Anschaffungskosten inkl Umsatzsteuer der Photovoltaikanlage EUR 30.000. So wäre ein Vorsteuerabzug von EUR 5.000 möglich. Hierzu darf der Betreiber der Photovoltaikanlage unter anderem jedoch nicht unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Durch diesen Verzicht wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten grundsätzlich möglich.  Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber, dass mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung fällt für die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen zwar grundsätzlich Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht allerdings auf das Energieversorgungsunternehmen über (sog. reverse charge System), das heißt, das Energieversorgungsunternehmen führt die Umsatzsteuer für den Photovoltaik-Betreiber ab. Hinweis: In Höhe des nicht eingespeisten und im privaten Haushalt genutzten Stroms ist ein anteiliger Eigenverbrauch anzusetzen, welcher ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt. Die steuerliche Vorteilhaftigkeit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Stromlieferungen, sondern auch allfällige weitere Umsätze (z.B. bisher steuerbefreit behandelte Vermietungsumsätze) umsatzsteuerpflichtig werden lässt.

  • Autorenhinweis

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